ALLGEMEINE GESCHÄFTS- AUFTRAGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

SHS TECHNIK GmbH

Stand 31.10.2023

Allgemeines:

Alle Lieferungen und Leistungen der SHS Technik GmbH (kurz.: ,,SHS“) erfolgen

ausschließlich unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen. Zusätzliche oder

diesen Bedingungen entgegenstehende Vereinbarungen erhalten nur dann Gültigkeit,

wenn sie schriftlich von SHS bestätigt werden. Die Angebote von SHS richten sich

ausschließlich an Unternehmen, die Bestellungen durch hierzu befugten Personen

tätigen. SHS ist nicht verpflichtet dahingehende Legitimationen zu prüfen. Im

Zweifelsfall gilt die natürliche Person als Besteller/Auftraggeber. Bestellungen von

Konsumenten werden nur ausnahmsweise mittels gesonderter schriftlicher

Vereinbarung abgewickelt. Diese AGB gelten nicht für allfällige Rechtsgeschäfte mit

Verbrauchern. Die Kommunikation mit SHS erfolgt ausnahmslos durch Brief, Fax oder

Email.

Angebote und Vertragsabschluss:

Die Angebote von SHS sind bis zur Auftragsbestätigung durch SHS freibleibend und

unverbindlich. Ebenso Angaben über Maße, Gewichte, Längen, technische Daten und

Lieferzeiten. Ein Vertrag mit SHS kommt erst durch Zugang der Auftragsbestätigung

von SHS rechtsgültig zustande. Sämtliche Unterlagen von SHS wie

Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Software etc. verbleiben im Eigentum von

SHS. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht

werden. Dies gilt auch für von Dritten für SHS gefertigte Pläne, Zeichnungen, Software

etc.

Preis und Zahlung:

Sämtliche Preise verstehen sich laut Tagespreisliste von SHS, ab Werk (8434

Tillmitsch), ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten.

Eine Preisanpassung/-änderung aufgrund geänderter Rohstoff- und Einkaufpreise

bleibt grundsätzlich vorbehalten. Die Zahlung nach Rechnungserhalt netto Kasse zu

erfolgen. Kommt es nach Auftragsbestätigung zu einer wesentlichen Erhöhung der

Kosten und damit zu einer wesentlichen Abänderung der Kalkulationsgrundlage, ist

SHS berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen. Im Falle des Verzugs ist SHS

weiters berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Auskunftsspesen sowie Verzugszinsen

gemäߧ 456 UGB geltend zu machen. Transport-, Montage-, Reparatur-, Ersatzteil-,

sowie Kosten für Produktionsinformationen und Schulungsgebühren sind sofort netto

zahlbar. Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung, sind alle sonstigen Rechnungen

ebenfalls sofort zur Zahlung fällig. Vereinbarungen über abweichende Zahlungszeile

gelten in diesem Fall als erloschen. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet einer

allfälligen Widmung durch den Besteller/Auftraggeber zunächst auf allfällige Kosten,

dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital (ungesicherte Kapitalanteile vor gesicherten,

ältere Kapitalanteile vor jüngeren) angerechnet. Schecks oder Wechselwerden

ausschließlich zahlungshalber angenommen und es sind sämtliche daraus

resultierende Spesen, Gebühren u. dgl. vom Besteller/Auftraggeber zu bezahlen. Alle

Währungsschwankungen sowie Bankspesengehen zulasten des

Bestellers/Auftraggebers. Im Fall der Nichteinlösung sowie im Falle der Änderung der

finanziellen Verhältnisse des Bestellers/Auftraggebers ist SHS berechtigt, sämtliche

offenen Rechnungen, ob fällig oder nicht, bezahlt zu verlangen, ausstehende, noch

nicht gelieferte Waren ohne Nachfristsetzung zu stornieren, sowie weitere Lieferungen

nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Vor Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge ist

SHS zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Ein Aufrechnungs- oder

Zurückbehaltungsrecht des Besteller/Auftraggebers wird ausdrücklich

ausgeschlossen. Allfällige Rabatte, Boni oder Skonti werden nur unter der Bedingung

des vollständigen, pünktlichen Zahlungseinganges gewährt.

Gewährleistung, Garantie und Haftung:

SHS leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren, die ausdrücklich vereinbarten

oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Der Besteller/Auftraggeber

hat unmittelbar nach Warenerhalt die Waren und Mängel zu untersuchen und allfällige

bestehende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die M.ngelrüge ist nur dann

wirksam, wenn sie genaue Angaben darüber enthält, welches Kaufobjekt vom Mangel

betroffen ist, worin der Mangel im Einzelnen besteht und unter welchen

Begleitumständen er aufgetreten ist. Bei versteckten Mängeln ist unverzüglich nach

deren Hervorkommen schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs

Monate ab Lieferung.

Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von SHS auf Austausch oder

Nachbesserung mangelhafter Ware oder Teilen davon am Ort des

Bestellers/Auftraggebers bzw. ist über Aufforderung von SHS der

Besteller/Auftraggeber verpflichtet, die Ware oder Teile davon auf Gefahr und Kosten

des Bestellers/Auftraggebers an SHS zurückzusenden. Eine Verlängerung der

Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

Gew.hrleistungsansprüche berechtigen den Besteller/Auftraggeber nicht zur

Zurückhaltung der eigenen Leistungen.

Allfällige Kosten einer durch den Besteller/Auftraggeber selbst (oder von ihm ohne

Zustimmung von SHS beauftragten Dritten) vorgenommenen Mängelbehebung hat

dieser selbst zu tragen. In diesem Fall erlöschen auch sämtliche Ansprüche,

insbesondere jene aus dem Titel der Gewährleistung gegenüber SHS, ausgenommen

dann, wenn SHS einer Mängelbehebung durch den Besteller/Auftraggeber schriftlich

zugestimmt hat.

Des Weiteren erlöschen Gew.hrleistungsansprüche bei Nichteinhaltung der

vorgesehenen Betriebs- und Wartungsbedingungen. Im Fall der Anfertigung von

Waren aufgrund von vom Besteller/Auftraggeber übermittelten Konstruktionsangaben

erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung nicht auf die Richtigkeit der

übermittelten Daten, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben

des Besteller/Auftraggeber erfolgte. SHS ist nicht verpflichtet, eigene Maße zu nehmen

oder die Maße und Daten des Bestellers/Auftraggebers zu kontrollieren.

Verletzt der Besteller/Auftraggeber Schutzpflichten, so hat er SHS vollumfänglich

schad- und klaglos zu halten. Bei gebrauchten Waren ist jeglicher Anspruch auf

Gewährleistung ausgeschlossen. Dies betrifft auch versteckte Mängel. SHS haftet

nicht für leichte Fahrlässigkeit. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen SHS sind auf

die Höhe des Wertes der gelieferten Ware begrenzt.

Bei Verzug in der Sphäre von SHS gebührt dem Besteller/Auftraggeber erst nach

schriftlicher Setzung einer vierwöchigen Nachfrist und deren ungenützten

Verstreichens ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag. Bei einer Verzögerung aufgrund

der Säumigkeit eines Zulieferers von SHS oder in Fällen höherer Gewalt steht dem

Besteller/Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt und/oder Schadenersatz zu.

Liegt bei einem Gerät oder einem Teil einer Lieferung ein wesentlicher, unbehebbarer

Mangel vor, so berechtigt dies den Besteller/Auftraggeber nur zur Wandlung bezüglich

des Gerätes oder des Teiles der Lieferung, nicht jedoch bezüglich einer ganzen

Lieferung.

Vertragsstrafe:

Tritt der Besteller/Auftraggeber unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so steht

SHS, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens ein pauschalierten Schadenersatz

in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme zu. Darüberhinausgehende

Schadenersatzansprüche von SHS gegenüber dem Besteller/Auftraggeber bleiben

davon unberührt.

Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von

SHS. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller/Auftraggeber nur mit vorheriger

ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu

be- oder verarbeiten, oder mit anderen Waren zu vermengen.

Bei Weiterveräußerungen ist der Eigentumsvorbehalt dem Dritten bekanntzugeben

und erlischt der Eigentumsvorbehalt von SHS gegenüber dem Dritten nicht. Flaschen,

Kisten und Container bleiben auch bei Pfandberechnung das Eigentum von SHS.

Fehlmengen müssen bei Schlussabrechnung zum Tagespreis ersetzt werden. Dieser

Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Vereinigung oder Verarbeitung zu

einem angemessenen Anteil auf die vereinigte oder verarbeitete Sache. Bei

Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für

Saldoforderungen von SHS.

SHS ist berechtigt, ihr Eigentum an Waren und Geräten durch geeignete Mittel

ersichtlich zu machen. Im Falle von exekutiven Pfändungen von unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Besteller/Auftraggeber verpflichtet,

sofort SHS schriftlich davon unter vollständiger Angabe der betreibenden Partei zu

verständigen. Gerät der Besteller/Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug oder

stellt er seine Zahlungen ein, wird Konkurs oder Sanierung beantragt, ein

außergerichtlicher Ausgleich angeboten oder ein Konkursantrag mangels

kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so ist SHS berechtigt, aufgrund des

Eigentumsvorbehaltes sämtliche Waren ohne weitere Ankündigung und Fristsetzung

zurückholen.

Dabei verzichtet der Besteller/Auftraggeber ausdrücklich auf das Recht,

Besitzstörungsklage zu erheben oder Schadenersatzforderungen geltend zu machen.

Der Besteller/Auftraggeber ist bei sonstiger Haftung verpflichtet, die unter

Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum stehenden Liefergegenstände auf seine

Kosten zum Neuwert gegen Verlust und sonstige Schäden zu versichern.

Software:

In Bezug auf mitgekaufte Software wird dem Besteller/Auftraggeber ein Nutzungsrecht

eingeräumt, welches sich nur auf die gelieferte Schankanlage bezieht. Der

Besteller/Auftraggeber verpflichtet sich, die Software weder weiterzugeben noch diese

auf anderen Geräten zu verwenden. Fehlermeldung und -behebung:

Vom Besteller/Auftraggeber festgestellte Fehler sind schriftlich, unter Angabe der

Datenkonstellation, an SHS zu melden. Jeder Fehler wird so rasch als möglich

behoben, sofern der Fehler reproduzierbar ist und seine Ursachen nicht in der

Hardware, der Betriebssoftware, einer fremden Software oder in einer

unsachgemäßen Bedienung liegen. Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die

Funktionen im Rahmen des Lieferumfanges nicht erfüllt. Haftung für Software:

Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Zinsverlusten und von

Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Unbeschadet dessen leistet SHS unbeschränkt Gewähr dafür, dass die gelieferten

Programme frei von Rechten Dritter sind und nicht in fremde Schutzrechte eingreifen.

Lieferung:

Die unversicherte Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Besteller/Auftraggeber ab

Lager geliefert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Mangels einer

Versandvorschrift des Bestellers/Auftraggebers bestimmt SHS eine günstig

erscheinende Versandart. Die Angaben über Lieferfristen von SHS gelten als

annähernd und sind grundsätzlich unverbindlich.

Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers auf Schadenersatz wegen verspäteter

Erfüllung sind ausgeschlossen. Die Lieferzeit beginnt mit der Abklärung technischer

Details, nicht jedoch vor dem unwiderruflichen Eingang der vereinbarten Anzahlung

oder der Erfüllung sonstiger Obliegenheiten und Verpflichtungen durch den

Besteller/Auftraggeber zu laufen. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen und

Liefertermine fest vereinbart wurden.

Erfüllt der Besteller/Auftraggeber seine Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht

rechtzeitig, treten ohne weiteres die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges ein. Im Falle

des Annahmeverzuges steht SHS der Ersatz aller durch die Verzögerung oder durch

die Nichtvornahme bedingten Aufwendungen und Schäden zu.

Die Lieferfristen von SHS werden angemessen verlängert, wenn Ereignisse höherer

Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel, Streik, Verkehrsstörungen,

Witterungsbedingungen, Lieferstörungen bei Zulieferern, oder Umstände außerhalb

der Einwirkungsmöglichkeit von SHS, die den Fällen höherer Gewalt in der Wirkung

gleichkommen, eintreten und dadurch die terminliche Ausführung übernommener

Aufträge unmöglich oder unzumutbar ist.

Rücknahme von Waren:

Für den Fall, dass sich SHS auf ihren Eigentumsvorbehalt beruft oder Waren durch

den Besteller/Auftraggeber zurückgestellt werden, ist SHS berechtigt, dennoch die

Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Wiederausfolgung der Ware zu

begehren oder die zurückgenommene Ware auf eine offene Forderung anzurechnen.

Eine Anrechnung erfolgt erst, wenn die zurückgenommene Warewieder verkauft ist,

wobei vor Anrechnung des Wiederverkaufspreises sämtliche Kosten der Rücknahme,

sowie alle Aufwendungen, die für einen Wiederverkauf notwendig oder sinnvoll sind,

gemäß den Aufzeichnungen von SHS vom Besteller/Auftraggeber zu tragen sind.

Aufrechnungsverbot:

Besteller/Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene, allfällig bestehende Forderungen,

soweit sie nicht gerichtlich tituliert sind, den Forderungen von SHS entgegenzuhalten

oder damit aufzurechnen.

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl:

Erfüllungsort ist 8434 Tillmitsch, als ausschließlicher Gerichtsstand wird die sachliche

Zuständigkeit des für Tillmitsch örtlich zuständigen Gerichts im Sinne des § 104 JN

vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UNKaufrechtes

wird einvernehmlich ausgeschlossen. Das Recht des

Bestellers/Auftraggebers auf Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen

Irrtums bzw. § 934 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser AGB inhaltlich teilweise oder zur Gänze ungültig sein,

so tritt jedenfalls nur Teilnichtigkeit ein. Sämtliche sonstige Bestimmungen bleiben

davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine dieser wirtschaftlich am

nächsten kommende Bestimmung als vereinbart.